Mobilitas Wetzlar

Altenberger Straße 10, 35576 Wetzlar  •  Telefon: 0 64 41 – 200 100 0  •  info@mobilitas-wetzlar.de

Aktuelle Service-Informationen und Ergänzungen für unsere Kunden

Aktuelle Informationen

Es gibt Dinge und Berichterstattungen, die Auswirkungen auf unsere Kunden oder die Nutzung unserer Angebote haben. Dazu geben uns u.a. die Mitglieder unserer mobilitas community häufig Anregungen. Diese Themen möchten wir aufgreifen und Ihnen zur Verfügung stellen. 

Hier finden Sie Informationen oder Kommentierungen zu solchen aktuellen Themen oder Ereignissen. Haben Sie Anregungen dafür – dann bitte schreiben Sie uns doch einfach eine Email oder nutzen Sie das Kontakt-Formular in der Kopfzeile.

Auf vielfache Nachfrage versuchen wir einen kleinen Überblick zu geben, in welchen Fällen wir die Kosten Ihrer Fahrt mit den gesetzlichen Krankenkassen direkt abrechnen können. Da sich diese Regeln immer wieder ändern und auch individuell ausgelegt werden, können wir eine Vollständigkeit und unbedingte Korrektheit nicht garantieren. Bitte ersparen Sie sich nicht im Einzelfall mit Ihrer eigenen Krankenkasse in Kontakt zu treten!

Zunächst einmal: Wir befördern gerne auch sitzend/laufende Fahrgäste, nicht nur im Rahmen von Krankenfahrten. Doch haben wir uns ganz auf die Menschen konzentriert, die mehr Unterstützung und Hilfe brauchen, weil sie nicht mehr mobil sind und im Rollstuhl, im Tragestuhl oder gar im Liegen transportiert werden müssen, dabei aber keiner rettungsdienstlichen Versorgung bedürfen. Daher haben wir derzeit keine Verträge mit den gesetzlichen Versicherern für die klassische Taxi oder Mietwagenbeförderung. Da wir unsere Aufgabe ohnehin nicht „an der Bordsteinkante“ erledigt sehen, sondern Ihnen einen weitergehenderen Service bieten möchten, sind die Kosten dafür auch etwas höher, als Taxen oder „Minicars“ berechnen und eben die Krankenversicherer auch zahlen.

Wenn es Ihnen dieser Service wert ist und Sie im Einzelfall diese Kosten selbst übernehmen (können), dann befördern wir Sie indes sehr gerne. Ob Sie den Anteil der ortsüblichen Taxitarife im Rahmen des Kostenerstattungsprinzips von Ihrer Kasse erwarten können, liegt an Ihrer individuellen Krankenversicherung. Hierüber können wir keine verbindliche Auskunft erteilen.

Generell können wir (mobilitas) aufgrund unserer Zusammenarbeit mit den meisten gesetzlichen Krankenversicherern in Deutschland folgende Leistungen abrechnen: Fahrten „nicht gehfähiger Patienten“ im Roll-, Tragestuhl oder im Liegen. Für die direkte Abrechnung im Rahmen des Leistungsprinzips können wir diese Fahrten bei Vorliegen einer entsprechenden ärztlichen Verordnung mit den allermeisten Kassen abrechnen. Sie haben in diesem Fall nur die Kosten des gesetzlichen Eigenanteils zwischen 5 und 10 Euro pro Transport zu tragen, es sei denn, Sie erbringen uns gegenüber den Nachweis über eine entsprechende Befreiung von dieser Zuzahlungspflicht. Allerdings ist diese Kostenübernahme an Regeln und Einschränkungen gebunden, die in den jeweiligen „Gesundheitsreformen“ immer mal wieder angepasst werden.

Hierzu gehört insbesondere die ärztliche Verordnung, die bei einer Fahrt mit mobilitas (unter Punkt 3) als Taxi/Mietwagen“ verordnet sein muss, denn wir erbringen keine sanitätsdienstliche Leistung während der Fahrt. Zudem muss zwingend entweder bei Roll-, Tragestuhl oder liegend eine entsprechende Gehunfähigkeit bescheinigt sein, ansonsten mutet Ihnen der ausstellende Arzt lediglich eine klassische Taxifahrt zu. Bitte beachten Sie, dass wenn Sie im Rollstuhl getragen werden wollen, Sie also Treppen überwinden müssen oder gehoben werden wollen, wir im Grunde mit einem Tragestuhl agieren. In dieser „Sänfte“ wären Sie eigentlich ohnehin besser aufgehoben als im eigenen Rollstuhl und im Fahrzeug optimal gesichert. „Taxi/Mietwagen“ im Rollstuhl würde den Einsatz eines zweiten Mitarbeiters dagegen nicht rechtfertigen, denn in einem adäquat umgebauten Fahrzeug kann ein Rollstuhlfahrer auch alleine gefahren werden. Zur Unfallvermeidung und im Sinne unseres Qualitätsanspruches wird ein Mitarbeiter alleine allerdings keine Stufen mit Ihnen überwinden (ungesichertes „Ankippen“ des Rollstuhls).

Neben diesen Bedingungen zur Wahl des Transportmittels, welches wir als mobilitas dann darstellen, gibt es aber auch Einschränkungen bei der Art des Transportes. So übernehmen die (gesetzlichen) Krankenkassen für ihre Versicherten regelmäßig nur dann die Fahrtkosten, wenn die Fahrt in einem Zusammenhang mit einem stationären Aufenthalt steht. Dazu gehören Einweisungen und Entlassungs-, aber auch Verlegungsfahrten und Fahrten zur ambulanten Vor- oder Nachbehandlung, wenn sie eindeutig im Zusammenhang mit der stationären Leistung stehen. Auch die ambulante Operation, die einen stationären Aufenthalt quasi ersetzt, gehört hierzu. All das muss Ihr behandelnder Arzt unter Punkt 1 der Beförderung so verordnet haben. Bitte beachten Sie, dass die meisten Krankenkassen hierbei auch dann zuvor gefragt werden wollen, wenn diese Fahrten weiter als 50 bzw. 100 Kilometer weg gehen sollen. Verlegungen in entfernte (Reha) Kliniken bedürfen i.d.R. immer einer vorherigen Klärung, zumal hier ggf. auch der Kostenträger unserer Fahrleistung gar nicht Ihre Krankenkasse, sondern z.B. der Rententräger sein kann. Auch werden Krankenkassen i.d.R. keine Entlassungsfahrt z.B. an den entfernten Wohnort der Angehörigen ohne Eigenleistung bezahlen, hier gilt immer die „Heimatnähe“ zum gemeldeten Wohnsitz. Nicht hierzu zählen Fahrten von Ihrer Wohnung in Senioren- und Pflegeheime, auch z.B. zur Kurzzeitpflege. Da diese Fahrten nicht zur Behandlung gehen, sondern im Grunde einen „Umzug“ darstellen. Hier ist nicht die Krankenkasse gefragt, sondern ggf. die Pflegekasse, die Ihnen evtl. diese Kosten später erstatten kann.

Bei allen ambulanten Fahrten wird es nun noch ein wenig diffiziler, denn hier geht es neben der Art der ambulanten Behandlung ggf. auch um Ihre individuell festgestellten Einschränkungen. So sind ambulante Fahrten generell nur dann eine (für uns direkt abrechnungsfähige) Krankenkassenleistung, wenn Sie über einen festgestellten Pflegegrad 4 oder 5 verfügen, oder bei Pflegegrad 3 dauerhaft mobilitätseingeschränkt sind. Alternativ zum Pflegegrad ist diese Feststellung auch durch einen Schwerbehindertenausweis, allerdings nur mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) „Bl“ (Blind) oder „H“ (Hilfebedürftig) gegeben. Nicht uns gegenüber müssen Sie diese festgestellte Einschränkung nachweisen, sondern gegenüber Ihrem Arzt, der die Verordnung über den Transport ausstellt. Nur er darf hier die für eine Abrechnung verbindlichen „Kreuzchen“ setzen.

Wenn Sie nicht über eine solche festgestellte Einschränkung verfügen, aber dennoch zu einer ambulanten Behandlung müssen, dann gibt es auch hierfür Ausnahmen, die allerdings vor Fahrtantritt einer Genehmigung Ihrer Krankenkasse bedürfen. I.d.R. sind das z.B. lebensnotwendige Fahrten zur Dialyse oder zur Strahlentherapie, aber auch Transporte zur Krankengymnastik oder anderen Therapieformen. Seltener können Sie mit Unterstützung Ihres Arztes eine solche Ausnahme auch durch eine zeitweise Einschränkung Ihrer Mobilität z.B. aufgrund eines Unfalls erwirken. All das gilt es aber vor der Fahrt abzuklären! Wissen Sie nun, warum wir bei Fahrtenbestellungen einen solch großen Klärungsbedarf haben?

Wir unterstützen Sie gerne und helfen, wo wir können. Doch den Kontakt zu Ihrer Krankenkasse oder auch zu Ihrem behandelnden Arzt können und dürfen wir Ihnen nicht abnehmen. Das verbietet schon alleine der sehr ernst zu nehmende Datenschutz. Bitte haben Sie Verständnis, wenn wir nach einer von der Krankenkasse abgelehnten Kostenübernahme daher immer an Sie selbst herantreten und die Kosten von Ihnen einfordern müssen. Ob Sie dann noch eine (vielleicht auch anteilige) Erstattung Ihrer Krankenkasse erwirken können, ist allerdings ungewiss und stark abhängig von der Kulanzbereitschaft Ihres Versicherers.

Klären Sie daher im Vorfeld (mit uns) alle Belange dieser Kostenübernahme im Rahmen der Leistungserbringung durch mobilitas. Nur dann ist es sicher, dass Sie, außer vielleicht dem gesetzlichen Eigenanteil, selbst nichts zu bezahlen haben.

Hier finden Sie zum Herunterladen ein Merkblatt des Bundesverbandes Taxi/Mietwagen

Eigentlich scheint es ja ganz einfach: wer unsere (Fahrdienst-)Leistungen in Anspruch nimmt, der hat auch die Kosten zu bezahlen. Das wäre erst mal der rein rechtliche Anspruch.

Dann gibt es die alte Taxi-Weisheit, die besagt: „Wer bestellt, bezahlt“. Sie richtet sich insbesondere an Menschen, die durch fehlerhafte Bestellungen ärgerliche Fehlfahrten verursachen, passt aber für uns ganz und gar nicht, denn die Pflegekraft einer Einrichtung oder auch der Arzt eines Patienten, der die Aufgabe des Anrufs für den Menschen übernimmt, dem er Gutes will, ist im Grunde nie derjenige, der bezahlt.

Schließlich erwarten die meisten unserer Fahrgäste, dass die (gesetzliche) Krankenversicherung diese Kosten übernimmt und wir direkt mit dieser abrechnen. Das machen wir gerne. Doch diktiert uns eben derjenige, der bezahlen soll, auch die Regeln für diese (im gesetzlichen Rahmen vorgegebene) Bereitschaft. Und die müssen wir zuvor mit Ihnen erörtern. Denn wenn aus welchen Gründen auch immer diese Regeln nicht erfüllt oder nicht eingehalten werden, z.B. weil die Voraussetzungen nicht gegeben sind oder eine ärztliche Verordnung darüber fehlerhaft ist, dann fällt die Kostenübernahmeverpflichtung eben wieder auf den zurück, der unsere Leistung in Anspruch genommen hat, also den Fahrgast. Das führt dann zumeist und aus verständlichen Gründen zu ärgerlichen Diskussionen („das hätten Sie uns doch sagen müssen!“)

Manchmal versuchen uns die Krankenkassen auch Regeln zu diktieren, die für uns unannehmbar sind. Dann können wir – bisweilen temporär – mit dieser Kasse nicht direkt abrechnen. Das müssen wir Ihnen doch mitteilen, sonst ist der Ärger ja vorprogrammiert. In unserem Bemühen, dies im Vorfeld zu vermeiden, erscheint manchen Anrufern unsere Fahrtaufnahme ab und zu etwas umständlich. Manchmal wird uns in der Eile gesagt: „Anderswo kann ich einfach anrufen und die Fahrt wird angenommen“. Manchem kommt es gar befremdlich vor, dass er das Gefühl entwickelt, sich als Kunde nicht ausreichend wahrgenommen zu fühlen, weil er scheinbare Hürden sieht, dass wir die Fahrt annehmen wollen.

Doch wir meinen es gut mit Ihnen. Denn den anschließenden (juristischen) Ärger, wer nun die Kosten übernimmt, braucht wirklich kein Mensch. Daher tun wir alles uns mögliche, Ihnen diese Regeln, die uns der Gesetzgeber bzw. die einzelnen Krankenkassen auferlegen, zu kommunizieren und mit Ihnen zu besprechen. Leider verändern sich diese Regeln auch fortlaufend, werden (obwohl sie auf gesetzlichen Vorschriften basieren) oft auch von Kasse zu Kasse unterschiedlich ausgelegt und sind inzwischen zudem so detailliert, dass man im Grunde jeden individuellen Fall klären muss. So gesehen sind unsere Disponentinnen eigentlich auch ein wenig Versicherungsfachkräfte und erledigen das, was ansonsten ein Anruf bei der Krankenkasse klären würde.

Aber bitte: haben Sie nicht das Gefühl, wir wollten Sie nicht fahren oder Sie müssten sich für Ihre Anfrage auch noch entschuldigen (im Sinne von „Kunde droht mit Auftrag“). Nein! Wir befördern Sie sehr gerne und brauchen nicht zu diskutieren, wenn Sie die Kosten unserer Leistung selbst bezahlen (müssen). Dann hat sich diese Abstimmung schnell erledigt. Doch wenn Sie von uns erwarten, dass wir mit Ihrer Krankenkasse oder einem anderen Kostenträger der Fahrt (z.B. dem Schulamt oder einer Einrichtung) direkt abrechnen, dann können und dürfen wir Ihnen diese „Diskussionen“ leider nicht ersparen. Bitte haben Sie dafür Verständnis.

Unsere Bürozeiten sind Montag bis Freitag, 09:00 bis 16:00 Uhr.

Dann ist unsere Geschäftsstelle persönlich besetzt und in diesen Zeiten bitten wir Sie uns bezüglich aller Nachfragen bevorzugt zu kontaktieren.

Natürlich sind wir aber auch in dringenden Fällen außerhalb dieser Zeiten telefonisch erreichbar und selbstverständlich stehen Ihnen unsere Angebote, insbesondere unser Fahrdienst, auf Vorbestellung auch jederzeit und über diese angegebenen Bürozeiten hinaus zur Verfügung.

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